Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 3 W 42/04
Rechtsgebiete: KostO, GmbHG
Vorschriften:
KostO § 44 Abs. 1 | |
GmbHG § 65 | |
GmbHG § 67 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In der Notarkostensache
betreffend die Kostenrechnung des Notars B ... , Br ... , vom 13. Juli 2004 (Urk.Nr. ... )
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 3. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die weiteren Beschwerden des Notars und der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 27,84 €.
Gründe:
I.
Die G & M ... ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ... 2003 aufgelöst worden. Der alleinige Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer O ... G ... wurde zugleich zum Liquidator bestimmt. Dieser unterzeichnete am selben Tage eine beide Umstände enthaltende Erklärung zur Anmeldung beim Handelsregister. Der Notar beglaubigte die Unterschrift und reichte die Anmeldung beim Handelsregister ein. Hierfür machte er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26 Abs. 4 Nr. 1 a.F. KostO eine 5/10 Gebühr nach einem Geschäftswert von 25.000 € geltend.
Der P ... hat die Auffassung vertreten, bei der Anmeldung der Auflösung der GmbH einerseits und der Bestellung des Liquidators andererseits handele es sich kostenrechtlich um verschiedene Gegenstände i.S.v. § 44 Abs. 2 KostO. Er hat deshalb den Notar gemäß § 156 Abs. 6, Abs. 1 KostO angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Kostenberechnung aufgehoben. Die Anmeldung der Auflösung einer GmbH und die gleichzeitige Anmeldung des Liquidators seien als gesonderte Registertatbestände anzusehen. Gegenstandsgleichheit i.S.v. § 44 Abs. 1 KostO komme bei einer Handelsregistereintragung nur in Betracht, wenn mehrere in einer Urkunde enthaltene Erklärungen dieselbe Tatsache i.S.v. § 15 HGB beträfen. Hieran fehle es, weil es nicht zwingend sei, dass der die Auflösung anmeldende Geschäftsführer zum Liquidator bestellt werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 KostO die weitere Beschwerde zugelassen.
II.
Die daraufhin sowohl vom Notar als auch von der Kostenschuldnerin eingelegten weiteren Beschwerden sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.
Bei der vom Notar vorgenommenen Anmeldung der Auflösung der GmbH und des ersten Liquidators handelt es sich, zumindest bei der hier vorliegenden Fallgestaltung, um denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs. 1 KostO.
Nach einhelliger Auffassung tritt im Regelfall, in dem - wie hier - der Auflösungsbeschluss keine Satzungsänderung enthält, die Auflösung der Gesellschaft mit der Fassung des Auflösungsbeschlusses durch die Gesellschafter ein. Die Eintragung im Handelsregister hat dann lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH ZIP 1999, 281, 283; Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rn. 2; Baumbach/ SchulzeOsterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 65 Rn. 13; Hachenburg/Ulmer/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 65 Rn. 2; Lutter/Kleindiek, GmbHG; 16. Aufl., § 65 Rn. 5; Rowedder/Rasner, GmbHG, § 65 Rn. 6). Mit der Auflösung verlieren die bisherigen Geschäftsführer ihre Vertretungsbefugnis (Baumbach/ SchulzeOsterloh a.a.O. § 65 Rn. 5). An ihre Stelle treten nunmehr die Liquidatoren. Handelt es sich um die bisherigen Geschäftsführer als nach § 66 GmbHG "geborene" Liquidatoren, so bedarf es hierzu nicht einmal eines Gesellschafterbeschlusses. Sowohl die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft als auch die Anmeldung der Liquidatoren hat durch die ersten Liquidatoren zu erfolgen. Auch soweit diese zuvor Geschäftsführer waren, handeln sie wegen der insoweit erloschenen Vertretungsmacht nicht als solche, sondern als Liquidatoren (Altmeppen a.a.O. §§ 65 Rn. 6, 67 Rn. 5; Baumbach/SchulzeOsterloh a.a.O. §§ 65 Rn. 5, 67 Rn. 4; Hachenburg/Ulmer/Hohner a.a.O. §§ 65 Rn. 2, 67 Rn. 8; Lutter/ Kleindiek a.a.O. § 67 Rn. 2; Rowedder/Rasner a.a.O §§ 65 Rn. 2, 67 Rn. 3; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., §§ 65 Rn. 7, 67 Rn. 8; Weitbrecht a.a.O. § 63 Rn. 9). Die Anmeldung nach § 65 GmbHG ist bei bereits wirksamer Auflösung der Gesellschaft somit notwendigerweise mit der Anmeldung der ersten Liquidatoren nach § 67 GmbHG verbunden (Lutter/Kleindiek a.a.O. § 65 Rn. 1).
Unter diesen Umständen besteht zwischen den beiden angemeldeten Rechtsverhältnisse ein derart enger innerer Zusammenhang, dass nach Auffassung des Senats von Gegenstandsgleichheit auszugehen ist (vgl. auch Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 115).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.